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   BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14   

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https://dejure.org/2015,36844
BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14 (https://dejure.org/2015,36844)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2015 - VII R 42/14 (https://dejure.org/2015,36844)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - VII R 42/14 (https://dejure.org/2015,36844)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 218 Abs 2, AO § 37 Abs 2, AO § 163, AO § 227, UStG § 14c Abs 1 S 2, UStG § 17 Abs 1, UStG § 15 Abs 1, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 218 Abs 2 AO, § 37 Abs 2 AO, § 163 AO, § 227 AO, § 14c Abs 1 S 2 UStG 2005
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • IWW

    § 218 Abs. 2 Satz 2 der Abgabe... nordnung (AO), § 37 Abs. 2 AO, §§ 163, 227 AO, § 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 218 Abs. 2 AO, § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 17 UStG, § 18 Abs. 9 UStG, Richtlinie 79/1072/EWG, Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 163 AO, § 102 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsansprüche hinsichtlich zu Unrecht ausgewiesener Vorsteuer

  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsansprüche hinsichtlich zu Unrecht ausgewiesener Vorsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer bei Insolvenz des Rechnungsausstellers; Erstattung der Vorsteuer im Billigkeitsweg; inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    Einspruch und Klage gegen den daraufhin vom FA erlassenen Abrechnungsbescheid, mit denen die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Reemtsma vom 15. März 2007 C-35/05 (EU:C:2007:167) einen Erstattungsanspruch analog § 218 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 37 Abs. 2 AO geltend machte, blieben ohne Erfolg.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Reemtsma-Entscheidung des EuGH (EU:C:2007:167).

    Zur Begründung beruft sie sich --wie schon im Klageverfahren-- auf die Reemtsma-Entscheidung des EuGH (EU:C:2007:167).

    Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, bei der Umsatzsteuer müsse der Leistungsempfänger als derjenige angesehen werden, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, wenn der Steuerpflichtige zur Rückabwicklung nicht in der Lage ist (vgl. von Streit, "Rs. C-35/05 - Reemtsma, C-427/10 - Banca Antoniana und andere - Wann bleibt der Steuerpflichtige auf der Mehrwertsteuer sitzen?", in EU-Umsatzsteuer-Berater 2012, 38, 41), steht nicht nur zu dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 2 AO in Widerspruch, sondern auch zur Zielsetzung der Norm, dem Fiskus zur Vereinfachung im Massengeschäft komplexe Prüfungen des "wahren" Leistungserbringers zu ersparen (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47, 48, bestätigt im Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).

    Eine solche Auslegung lässt sich auch nicht mit den Ausführungen des EuGH in der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167) rechtfertigen.

    Abgesehen davon ergibt sich aus der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167, Rz 38), dass die dort erörterte Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 331/11), die die Regelung in Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABlEG, Nr. L 145/1) ausdrücklich in Bezug nimmt, keine Erstattungsvorschrift für die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer durch den Aussteller vorsieht und demzufolge die Mitgliedstaaten die Berichtigungsvoraussetzungen für diese Fälle festzulegen haben.

    Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlässt es der EuGH dem jeweiligen Mitgliedsstaat, die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, autonom zu regeln (EuGH-Urteil Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 40).

    cc) Ein Billigkeitserweis erscheint im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden auch nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass der BFH der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167) jedenfalls dann keine Erstattungsverpflichtung des Fiskus zu entnehmen vermochte, wenn die Steuer gar nicht an ihn entrichtet worden war (Urteil in BFH/NV 2009, 1156; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, am Ende).

  • FG Münster, 03.09.2014 - 6 K 939/11

    Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen bei überhöhten Rechnungsausweis

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. September 2014  6 K 939/11 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1934 veröffentlicht.

    a) § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Rückzahlungsanspruch eines Leistungsempfängers, der die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat (Urteil des FG des Saarlandes vom 24. April 2013  1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; Urteil des FG Münster vom 3. September 2014  6 K 939/11 AO, EFG 2014, 1934; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 60).

  • BFH, 10.12.2008 - XI R 57/06

    Kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege aus Rechnungen für Scheinlieferungen

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg zu gewähren sein, wenn der Gesetzeswortlaut die Entstehung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug an Voraussetzungen knüpft, deren Erfüllung im Einzelfall vom leistungsempfangenden Unternehmer unter Beachtung der Wertungen des Gesetzgebers nicht verlangt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2008 XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156, m.w.N.).

    cc) Ein Billigkeitserweis erscheint im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden auch nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass der BFH der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167) jedenfalls dann keine Erstattungsverpflichtung des Fiskus zu entnehmen vermochte, wenn die Steuer gar nicht an ihn entrichtet worden war (Urteil in BFH/NV 2009, 1156; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, am Ende).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    b) Allerdings bieten die Billigkeitsregelungen der §§ 163 (abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen) und 227 AO (Erstattung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis) eine hinreichende Möglichkeit, trotz Nichtvorliegens der materiell-umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug --jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis-- geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744), um auf diesem Weg den im Insolvenzverfahren nicht zu realisierenden Teil der gegen den Rechnungssteller gerichteten, zivilrechtlichen Forderung vom FA gutgebracht zu bekommen.

    Erfordern nämlich unionsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme --was bezogen auf den konkreten Sachverhalt zunächst festzustellen wäre--, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf null reduziert (BFH-Urteil in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, m.w.N.).

  • FG Saarland, 24.04.2013 - 1 K 1156/12

    Kein direkter Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    a) § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Rückzahlungsanspruch eines Leistungsempfängers, der die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat (Urteil des FG des Saarlandes vom 24. April 2013  1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; Urteil des FG Münster vom 3. September 2014  6 K 939/11 AO, EFG 2014, 1934; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 60).

    aa) Anders als das FG des Saarlandes (Urteil in EFG 2013, 1637) hat der Senat zwar keinen Zweifel, dass die von den Beteiligten erörterten Rechtsgrundsätze dieser Entscheidung, der ein grenzüberschreitender Sachverhalt zum Verfahren der Vorsteuervergütung entsprechend § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige zugrunde lag, für den vorliegenden Fall einschlägig sind.

  • BFH, 21.08.1997 - V R 47/96

    Steuerpflicht von Bauleistungen nach dem UStG -DDR

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    dd) Jedenfalls könnte dem Verweis auf eine Billigkeitsentscheidung nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Entscheidung nach § 163 AO grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, zu § 131 der Reichsabgabenordnung; BFH-Urteil vom 21. August 1997 V R 47/96, BFHE 183, 304, BStBl II 1997, 781), die im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 102 FGO).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    Denn das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden, d.h. mit einem der Umsatzsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen; das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (EuGH-Urteil Genius vom 13. Dezember 1989 C-342/87, EU:C:1989:635, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 632, Rz 13, 19).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    dd) Jedenfalls könnte dem Verweis auf eine Billigkeitsentscheidung nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Entscheidung nach § 163 AO grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, zu § 131 der Reichsabgabenordnung; BFH-Urteil vom 21. August 1997 V R 47/96, BFHE 183, 304, BStBl II 1997, 781), die im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 102 FGO).
  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    cc) Ein Billigkeitserweis erscheint im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden auch nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass der BFH der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167) jedenfalls dann keine Erstattungsverpflichtung des Fiskus zu entnehmen vermochte, wenn die Steuer gar nicht an ihn entrichtet worden war (Urteil in BFH/NV 2009, 1156; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, am Ende).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14
    Denn der EuGH hat im Urteil Marks & Spencer vom 11. Juli 2002 C-62/00 (EU:C:2002:435, Rz 34), dem ein reiner Inlandsachverhalt zugrunde lag, festgestellt: "Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fehlen einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität)".
  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 5/18

    Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis

    c) Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf im Streitfall, ob die Gefährdung des Steueraufkommens i.S. des § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG auch dann durch eine Versagung des Vorsteuerabzugs "endgültig" (vgl. dazu EuGH-Urteil Rusedespred vom 11.04.2013 - C-138/12, EU:C:2013:233, UR 2013, 432, Rz 33) beseitigt ist, wenn zwar der Leistungsempfänger die gezogene Vorsteuer nach Ergehen eines Umsatzsteuer-Änderungsbescheids an das für ihn zuständige FA zurückgezahlt hat, er aber entweder auf Basis der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34, BFH/NV 2015, 1611, Rz 22 ff.; vom 30.06.2015 - VII R 42/14, juris, Rz 23 ff.) eine Billigkeitsmaßnahme bezüglich seines Vorsteuerabzugs beantragt oder wegen der Insolvenz des Unternehmers auf Basis der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.05.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 515; Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, UR 2017, 438, Rz 53, 54 und 56; Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 66; PORR Epitesi Kft.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2016 - 7 K 7246/14

    Kein Umsatzsteuererstattungsanspruch des Rechnungsempfängers gegen das

    Ferner hat auch der BFH (Urteil vom 30.06.2015 VII R 42/14, juris, Rn 26 a.E.) in einem obiter dictum Zweifel daran anklingen lassen, ob die ansonsten für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO sprechenden Gesichtspunkte gelten, wenn den Rechnungen, auf die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt wurde, keine Leistungen zugrunde lagen (ablehnend insoweit auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2014 5 K 5148/12, EFG 2015, 534, Revision anhängig unter dem Az. XI R 36/14).
  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 1062/15

    Rechtsstreit über das Erbringen von vorsteuerabzugsbegründenden Dienstleistungen

    Ob der Klägerin - ggf. teilweise - ein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen im Billigkeitswege unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 15.3.2007 C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515; EuGH-Urteil vom 26.4.2017 C-564/15, Farkas, HFR 2017, 552 zur verfahrensrechtlichen Umsetzung nach deutschem Recht vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2015 VII R 42/14, juris, und ebenfalls vom 30.6.2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, HFR 2015, 999) zustehen könnte, kann nicht in diesem Verfahren geklärt werden.
  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 2794/17

    Ansetzng des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 7 % für die aus Lieferungen von Holz

    Ob dem Kl. - ggf. teilweise - ein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen im Billigkeitswege unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, vgl. EuGH-Urteil vom 15.3.2007 C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515; EuGH-Urteil vom 26.4.2017 C-564/15, Farkas, HFR 2017, 552 zur verfahrensrechtlichen Umsetzung nach deutschem Recht vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2015 VII R 42/14, juris, und ebenfalls vom 30.6.2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, HFR 2015, 999) zustehen könnte, sofern seine Vorlieferanten eine Korrektur des USt-Ausweises in den Eingangsrechnungen des Kl. verweigern, kann nicht in diesem Verfahren geklärt werden.
  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

    Ein solcher Anspruch ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Wege eines Antrags auf abweichende Festsetzung oder Erlass aus Billigkeitsgründen geltend zu machen (BFH vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BStBl. II 2022, 246; BFH vom 30.06.2015 - VII R 42/14, n. v. Juris; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; vgl. für die Finanzverwaltung bindend entsprechend BMF vom 12.04.2022, BStBl. I 2022, 652).
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